Neue Regelungen zum Besuchs- und Testkonzept im Pastor-Arning-Haus

Die Testpflicht besteht nur noch für Beschäftigte in Einrichtungen (Heime, unterstützende Wohnformen, Pflegedienste etc.), die nicht eine vor mindestens 15 Tagen abgeschlossene Impfung gegen SARS-CoV-2 nachweisen können.

Für geimpfte Besucherinnen und Besucher sowie geimpfte Dritte, die die Einrichtungen betreten wollen, gilt die Testpflicht nicht mehr.

Für nicht geimpfte Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher sowie Dritte gilt weiterhin eine Testpflicht. Ein Besuch und ein betreten darf erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ermöglicht werden. Eine Testung ist nicht erforderlich, wenn die jeweils zu testende Person ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis nachweist. Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden

Besuchstermine sind weiterhin Vorab bei der Leitung des Sozialen Dienst, Frau Wetzel, anzumelden.

Bewohnerinnen und Bewohner werden weiterhin 1x wöchentlich getestet.

Geimpften Beschäftigten, Besucherinnen, Besuchern und Dritten wird auf freiwilliger Basis eine Testung angeboten.

Wer als geimpft gilt, bestimmt sich nach § 5 a Abs. 2 der Nds. Corona-VO. Demnach muss eine den Anforderungen des § 22 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechende Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff vorliegen (bei den derzeit in Niedersachsen eingesetzten Impfstoffen sind zwei Impfungen erforderlich, so dass von „abgeschlossen“ erst gesprochen werden kann, wenn nach der zweiten Impfung 15 Tage vergangen sind).  

Der Nachweis hierüber hat durch das Vorlegen eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung zu erfolgen. Der Impfausweis und die Impfbescheinigung unterliegen als Impfdokumentation den Vorgaben des § 22 IfSG und zusätzlich der Maßgabe für die Impfung gegen den SARS-CoV-2 Virus, dass diese vollständig / abgeschlossen ist und mindestens 15 Tage zurückliegt.

Die Leitung oder eine von der Leitung beauftragte beschäftige Person haben sich die Impfdokumentation vorlegen zu lassen.